Gläubigerverzeichnis

Gläubigerverzeichnis
in einem  Insolvenzverfahren vom  Insolvenzverwalter anzulegendes Verzeichnis aller Gläubiger des Schuldners, die ihm bekannt werden, mit Name und Anschrift, sowie Art und Umfang ihrer Forderungen (§ 152 InsO), das auf der Geschäftsstelle des  Insolvenzgerichts spätestens eine Woche vor dem  Berichtstermin zur Einsicht der Beteiligten niederzulegen ist (§ 154 InsO). Masseverbindlichkeiten und Aufrechnungslagen sind im G. anzugeben. Das G. dient der umfassenden Information aller Gläubiger zur Vorbereitung der Entscheidung über die Verwertung des Schuldnervermögens.

Lexikon der Economics. 2013.

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